Satzung der "Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften e.V."
in der Fassung vom 21. April 2012, in Kraft getreten am 8. März 2013
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Görlitz. Der Gerichtsstand befindet sich in Dresden.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Die Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften e.V. (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) ist eine wissenschaftliche Vereinigung.
(2) Sie setzt ihre 1779 begonnene und von 1945 bis 1990 unterbrochene Arbeit zur Anregung und Förderung wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in der Oberlausitz systematisch fort und strebt unter Wahrung religiöser und weltanschaulicher Toleranz nationalen und internationalen Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse an. Dabei arbeitet sie nach dem Prinzip des wissenschaftlichen und methodischen Pluralismus. Auf dieser Grundlage tritt die Gesellschaft nachdrücklich für Völkerverständigung ein und pflegt die Zusammenarbeit mit benachbarten Nationen und Nationalitäten.
(3) Der Zweck der Gesellschaft besteht in der ausschließlich unmittelbaren gemeinnützigen Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Oberlausitz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die wissenschaftliche Landesforschung in der Oberlausitz auf allen Gebieten mit ihren kulturellen Bezugsfeldern, der Geschichte der Wissenschaften und der geistigen Bewe gungen
- die mit diesen Disziplinen verbundenen nationalen und internationalen Beziehungen in ihren historischen und jeweils gegenwärtigen Strukturen zu pflegen und
- die Ergebnisse ihrer Forschungen und ihrer Wirksamkeit für Forschung, Bildung und Lehre allgemein zugänglich zu machen.
Dazu führt die Gesellschaft Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Kolloquien, Exkursionen und Bildungsreisen durch und fördert Forschungen. Die Gesellschaft pflegt die Zusammenarbeit mit Oberlausitzer Archiven, Bibliotheken und Museen und mit anderen regionalen und überregionalen Wissenschafts- und Kultureinrichtungen sowie mit entsprechenden Vereinen, Publizisten, Schriftstellern, Sammlern und Ausstellungsveranstaltern.
(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Freie Rücklagen können gem. § 38 Abs. 7 a der Abgabenordnung gebildet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person vom 18. Lebensjahr an und jede juristische Person werden, die sich wissenschaftlich im Sinne von § 2 dieser Satzung betätigt und mit dem Inhalt ihrer Bestimmungen ihr Einverständnis erklärt.
(2) Das Präsidium entscheidet über das Beitrittsersuchen. Die Mitgliedschaft wird nach Bestätigung durch den Präsidenten wirksam.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.
§ 4 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt.
(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig.
(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
§ 5 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet auch mit Streichung der Mitgliedschaft aus der Gesellschaft.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte der Gesellschaft bekannte Adresse gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Beschluss soll dem betroffenen Mitglied an die letzte bekannte Adresse mitgeteilt werden.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft.
(2) Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind,
- wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Gesellschaft schädigt oder der Gesellschaft zu schaden versucht,
- wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Gesellschaft handelt,
- wenn ein Mitglied die Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachtet.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung.
(4) Der Präsident hat den Antrag des Präsidiums unter Bezeichnung der konkreten Gründe dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 7 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Für hervorragende Verdienste um die Erforschung der Oberlausitz oder Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Arbeitsgebieten der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung der Gesellschaft.
(2) Für besondere ideelle und materielle Unterstützung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder zahlen keine Beiträge und genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.
(2) Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt in die Gesellschaft ist der Beitrag anteilig ab dem Beitrittsmonat zu entrichten.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 10 Organe der Gesellschaft
(1) Die Organe der Gesellschaft sind
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium.
(2) Das höchste beschließende Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
§ 11 Präsidium
(1) Dem Präsidium obliegt neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben die Führung der Gesellschaftsgeschäfte und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere der Aufgabenverteilung und des Geschäftsganges regelt.
(2) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
- der Präsident,
- der Vizepräsident,
- der Schatzmeister,
- der geschäftsführende Sekretär und
- drei Beisitzer.
(3) Das Präsidium wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. Das Nähere hinsichtlich der Wahl des Präsidiums regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Wahlordnung.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums erfolgt die Nachwahl für die freigewordenen Präsidiumsämter zur nächsten Mitgliederversammlung (§14, Abs. 1, Pkt. b der Satzung) für den verbleibenden Zeitraum bis zur regulären Neuwahl des Präsidium gemäß § 11, Abs. 3 der Satzung.
(5) Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereint werden.
(6) Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zählen Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen.
(7) Bei Bedarf können Präsidiumsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
§ 12 Vertretungsmacht des Präsidenten, Beschränkung
(1) Der Präsident vertritt die Gesellschaft alleinig im Rechtsverkehr. Der Präsident kann Mitglieder des Präsidiums zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rechtsverkehr bevollmächtigen.
(2) Die Vertretungsmacht des Präsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als sich zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten, zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 2.500,00 Euro sowie außerdem zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zur Zahlung von über 2.500,00 Euro verpflichten oder zum Beitritt in einem anderen Verein der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Kassenrevisoren
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenrevisoren auf 4 Jahre.
(2) Die Kassenrevisoren sind keine Mitglieder des Präsidiums.
(3) Die Kassenrevisoren prüfen mindestens einmal jährlich Geldbewegung, Aufzeichnungen darüber und Rechnungslegung des Präsidiums.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder beider Kassenrevisoren erfolgt hierfür die Nachwahl zur nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Zeit bis zur regulären Neuwahl gemäß Abs. 1. Ds Präsidium kann entscheiden , eine erforderliche Nachwahl von Kassenrevisoren auch als Briefwahl durchzuführen.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere
a) mindestens jährlich einmal auf das Wochenende, das zeitlich dem Gründungstag der Gesellschaft, dem 21. April 1779, nahe liegt;
b) innerhalb von drei Wochen ab Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums; bei Ausscheiden mehrerer Mitglieder des Präsidiums zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Vorfeld der Mitgliederversammlung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens des ersten Präsidiumsmitglieds maßgeblich;
c) innerhalb von drei Wochen ab Zugang eines die Angabe eines übereinstimmenden Zwecks und eines übereinstimmenden Grundes enthaltenden schriftlichen Verlangens mindestens des zehnten Teils der Mitglieder in der Geschäftsstelle der Gesellschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Erfolgt die Berufung der Mitgliederversammlung durch das Präsidium nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne des Abs. 1, darf mindestens der zehnte Teil der Mitglieder gemeinschaftlich eine Mitgliederversammlung berufen.
(3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bzw. die Tagesordnung bezeichnen.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge der Mitglieder an die Versammlung und über die Mitglieder betreffenden Belange gemäß § 6 - § 8, § 11.
(6) In jedem Jahr hat das Präsidium der nach Abs. 1 Buchst. a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Präsidiums Beschluss zu fassen.
§ 15 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 16 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft (§ 2, Abs. 3 der Satzung) ist die Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der anwesenden Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
§ 17 Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Görlitz, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen ist im Sinne der Satzung dieser Gesellschaft für die Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften zu verwenden.
§ 19 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde beschlossen durch Zustimmung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung am 21.04.2012. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Statuten vom 27. April 1792
§ 1
Der Zweck der Gesellschaft ist vereinigte Bearbeitung aller Arten wissenschaftlicher Gegenstände, besonders solcher, welche auf die Oberlausiz Bezug haben.
§ 2
Die Gesellschaft bestehet aus einem beständigen Präsidenten, einem beständigen Sekretär, einem Kassirer, und aus inländischen und auswärtigen Mitgliedern.
§ 3
Der Präsident dirigiret das Ganze, sezet die Hauptversammlungen an, ernennet den Direktor des engern Ausschußes und die besonders niederzusezen beschlossenen Deputationen, und hat bei Wahlen und Berathschlagungen, wenn die Stimmen getheilet sind, eine entscheidende Stimme.
§ 4
Der Sekretär führet das Protokoll und gesellschaftliche Tagebuch, sezet die Beschlüsse der Gesellschaft in Ausübung, und betreibet die Korrespondenz, daher alle Abhandlungen und andere Sachen an ihn eingesendet werden, und seine Unterschrift in gesellschaftlichen Angelegenheiten, ausser was die Kasse betrifft, allein gültig ist. Auch hat er das Archiv, so wie die angelegte Gesellschaftsbibliothek nebst den Naturalien und andern Sammlungen unter seiner Aufsicht, wenn solche über die leztern nicht nach Befinden andern Mitgliedern übertragen wird.
§ 5
Der Kassirer hat die Einnahme und Ausgabe der Gesellschaftskasse zu besorgen; überreichet die Rechnung darüber järlich im April dem Ausschuß und wird bei der darauf folgenden Hauptversammlung von dem Präsidenten, oder in dessen Abwesenheit, von einem Mitgliede, dem die Versamlung hierzu Auftrag ertheilet, darüber quittiret.
§ 6
Die inländischen Mitglieder sind verbindlich:
1. bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft, ein brauchbares Buch in die Gesellschaftsbibliothek, vom Werth eines Dukatens und, wo möglich, auch einige Naturmerkwürdigkeiten, oder Münzen oder sonstige Alterthümer zu den angelegten Samlungen zu liefern.
2. järlich eine dem Zweke der Gesellschaft gemäße Abhandlung einzureichen oder statt derselben ein Buch am Werth eines Dukatens in die Gesellschaftsbibliothek zu geben.
3. järlich wenigstens einer oder beiden in Görliz zu haltenden Hauptversamlungen beizuwohnen, oder die Abhaltungsursachen zuvor dem Sekretär anzuzeigen, und zugleich einem anwesenden Mitgliede Vollmacht zuertheilen und dadurch alles zu genehmigen was in den Versamlungen beschloßen wird.
4. järlich zu der ersten Hauptversamlung zu unterzeichnen, wieviel sie zu den gemeinschaftlichen Ausgaben beitragen wollen? Und diese Beiträge längstens vor der zweiten Hauptversamlung an den Kassirer abzugeben, oder einzusenden.
§ 7
Die auswärtigen Mitglieder haben keine besondere Verbindlichkeiten, und bleibet es ihnen überlassen, ob sie sich durch Einsendung litterarischer Abhandlungen und Beiträge in die Gesellschaftklichen Samlungen, der Gesellschaft verbindlich machen wollen.
§ 8
In den beiden nie zu unterbleibenden Ahuptversasmlungen, wovon die eine um die Zeit des 21ten Aprils als des Stiftungstages der Gesellschaft und die andere im Herbst anzusezen ist, und wozu sämtliche inländische Mitglieder durch den Sekretär eingeladen werden, wird über die in Vortrag kommenden gemeinschaftlichen Angelegenheiten berathschlaget und beschloßen, von den eingegangenen Abhandlungen einer oder mehrere, nebst den bei den zirkulirten Abhandlungen gemachten Anmerkungen, vorgelesen, und wenn neue Mitglieder in Vorschlag gebracht werden, ballotiret [im Geheimen abstimmen], und über deren Aufnahme durch die Mehrheit der Stimmen entschieden.
§ 9
Ausser diesen beiden Hauptversamlungen sollen von Acht hierzu besonders ernanten, und alle Jare in der ersten Versamlung neuzuerwählenden Mitgliedern alle zwei Monate besondere Versamlungen, denen jedoch auch andere Mitglieder nach gefallen beiwohnen können, gehalten, und desselben über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, welche sich nicht füglich bis zu den Hauptversamlungen aufschieben lassen, berathschlagen, von diesen Verhandlungen aber in leztern Anzeigen erstattet werden.
§ 10
Alle Mitglieder haben in gesellschaftlichen Angelegenheiten und Versamlungen ohne Unterschied gleichen Rang und gleiche Rechte und Jedes hat überall nur eine Stimme. Auch fallen hierbei alle Kurialien [Förmlichkeiten] weg.
§ 11
Sollte irgend einmal die Gesellschaft sich bestimt erklären, ihre Verbindung aufzuheben, und gänzlich auseinander gehen zu wollen, so soll, wie hiermit festgesezet wird, auf diesen fall das gesellschaftliche Archiv, so wie die Bibliothek nebst den übrigen Samlungen an die öffentliche Bibliothek zu Görliz abgegeben werden.
§ 12
So wie sich zu unverbrüchlicher Festhaltung dieser Grundgeseze der Gesellschaft und Beobachtung anderer gemeinschaftlicher Beschlüsse und Einrichtungen sämtliche dermalige inländische Mitglieder, auf so lange, als sie aus der Gesellschaft nicht wieder austreten wollen, durch ihre Namens Unterschrift verbindlich machen; so soll dieses auch von dem künftig eintretenden Mitgliedern jedesmal geschehen.
Görliz, in der Hauptversamlung am 27ten April 1792.
Allerhöchst bestätigte Statuten der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz vom 28. August 1844
§ 1
Der Zweck der am 21. April 1779 gestifteten, landesherrlich privilegirten Oberlausitzer Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz ist im Allgemeinen: vereinigte Bearbeitung des gesammten Gebiets der Wissenschaften; im Besonderen aber: die Erforschung der Geschichte, Alterthümer und Landeskunde der Lausitz und vorzüglich der Oberlausitz. Dabei ist ihr Streben stets dahin gerichtet, die Wissenschaften für das Leben fruchtbar zu machen.
§ 2
Jeder wissenschaftliche gebildete, selbstständige Mann ist befähigt, Mitglied zu werden. Die Erlangung der Mitgliedschaft muß bei der Gesellschaft unmittelbar nachgesucht werden. Das Beamten-Collegium prüft die Wählbarkeit und schlägt die Candidaten vor. Über jeden Einzelnen wird durch Ballotement abgestimmt. Die Wahl neuer Mitglieder geschieht durch die Hauptversammlung im Monat August (§ 18).
§ 3
Außer den wirklichen Mitgliedern giebt es correspondirende Mitglieder. Alle in der Lausitz, preußischen und sächsischen Antheils, wohnende sind wirkliche Mitglieder. Auswärtige werden auf ihren besonderen Antrag unter die wirklichen aufgenommen. Die Gesellschaft ernennt aus eigenem Antriebe um die Wissenschaft und Volksbildung besonders verdiente Männer zu Ehrenmitgliedern, welche, wenn sie es wünschen, von der Verbindlichkeit, Ämter zu übernehmen und Sustentations-Beiträge zu zahlen, befreit sein, dagegen aber alle Rechte der wirklichen Mitglieder genießen sollen.
§ 4
Die wirklichen Mitglieder bilden die Corporation und haben gleiche Rechte und Pflichten. Die correspondirenden Mitglieder dagegen haben keinen Antheil am gesellschafts-Eigenthume und den Eigenthums-Rechten. Sie haben bei den Versammlungen eine berathende Stimme. Die Nutzung aller wissenschaftlichen Sammlungen und Institute ist ihnen gleich den wirklichen Mitgliedern zugestanden. Sie sollen sich durch literarische Thätigkeit der Gesellschaft nützlich machen. Es steht ihnen frei, in die Corporation als wirkliche Mitglieder einzutreten. Wirkliche Mitglieder sind verbunden, alle Ämter der Gesellschaft (mit Ausnahme der besoldeten) anzunehmen.
§ 5
Die wirklichen Mitglieder zahlen bei der Aufnahme Fünf Thaler Eintrittsgeld und Drei Thaler Zehn Silbergroschen jährliche Sustentations-Gelder; die correspodnirenenden Mitglieder jährlich Einen Thaler Zehn Silbergroschen, wogegen sowohl den wirklichen, als den correspondirenden Mitgliedern die Gesellschafts-Zeitschrift unentgeldlich geliefert wird.
§ 6
Zur Ausübung der Gesellschafts-Rechte und Vertretung der Corporation nach Außen wählt dieselbe zwölf Repräsentanten, von denen zwei aus der sächsischen Oberlausitz sein müssen. Die Repräsentanten haben alle Recht, welche das preußische Landrecht den Repräsentanten einer privilegierten Gesellschaft beilegt, außerdem aber die Befugniß, Vollmachten im Namen der Gesellschaft abzustellen. In allen schleunigen Fällen sind sie ermächtigt, auch in inneren Angelegenheiten im Namen der Gesellschaft zu handeln, selbst wenn sonst die ganze Corporation zu entscheiden gehabt hätte.
§ 7
Die Repräsentanten wählen aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Sie versammeln sich, so oft es nothwendig ist,. Auf Anordnung des Präsidenten, welche der Vorsitz führt. Sie werden auf drei Jahre gewählt, können aber nach Ablauf der Amtszeit auf’s Neue gewählt werden. Jährlich scheidet ein Dritttheil derselben aus. Im ersten und zweiten Jahre entscheidet das Loos darüber, wer ausscheiden soll.
§ 8
Zum Betriebe der inneren Angelegenheiten erwählt die Corporation einen Präsidenten, einen Sectretär, einen Bibliothekar, einen Kassirer und einen Inspector des Hauses. Der Präsident wird auf fünrf, die übrigen Beamten werden auf drei Jahre gewählt, können aber nach Ablauf der Amtszeit wieder gewählt werden.
§ 9
Außer dem Inspector des Hauses wählt die Corporation noch drei Inspecztoren der gesellschaftlichen Sammlungen, welche nicht zu den eigentlichen Beamten zu rechnen und daher fähig sind, in das Repräsentanten-Collegium gewählt zu werden.
§ 10
Der Präsident dirigirt das Ganze und bildet mit den Beamten (§. 8.) ein beständiges Collegium (Beamten-Collegium), welches die currenten Geschäfte besorgt, und in welchem jeder Beamte Eine Stimme hat, im Falle der Stimmengleichheit aber die Stimme des Präsidenten entscheidet. Der Präsident controllirt die Geschäftsführung der Beamten, wacht über Beobachtung der Statuten und hat das Recht, Versammlungen zu berufen und Deputationen zu ernennen. In den Versammlungen führt er den Vorsitz.
§ 11
Der Vicepräsident, welcher in Görlitz seinen Wohnsitz haben muß, ist der beständige Vertreter des Präsidenten und tritt bei Abwesenheit des Letzteren in alle Rechte desselben. Er hat in allen Versammlungen den Vortrag der zu Berathung kommenden Gegenstände, sofern der Präsident ihn nicht selbst übernimmt oder einem anderen Mitgliede des Beamten-Collegii überträgt.
§ 12
Der Secretär wird aus der Gesellschafts-Kasse besoldet, ist der wissenschaftliche Geschäftsführer der Gesellschaft, hatr das Registratur-, Kanzlei- und gesammte Schreibewesen zu besorgen, führt in den Haupt- und Beamten-Versammlungen das Protokoll, redigirt die Gesellschaftsschriften und besorgt deren Druck, hat auch die Geschichte der Gesellschaft zu schreiben und solche Berichtsweise in den Haupt-Versammlungen vorzutragen. Er hat das Archiv der Gesellschaft unter sich, und die Verwahrung der Vorräthe an Verlagswerken.
§ 13
Der Bibliothekar ist ebenfalls besoldet; ihm liegt die Beaufsichtigung der Sammlung an Büchern, Handschriften, Landcharten und Zeichnungen ob; er hat die Kataloge darüber ordnungsmäßig zu führen, das Ausleihungsgeschäft nach dem von der Corporation festzusetzenden Reglement zu besorgen und auf zweckmäßige Vermehrung der Sammlungen Bedacht zu nehmen.
§ 14
Der Kassirer verwaltet die Gesellschaftskasse und wird dafür besoldet; an ihn gehen alle Einnahmen und er besorgt die laufenden Ausgaben, wozu er einen Dispositionsfonds erhält. Alljährlich hat er Rechnung zu legen, allvierteljährlich die Einnahmen mittelst Lieferscheine abzuliefern. Zu den Ausgaben bedarf er des Vidi des Präsidenten. Die baaren bestände und Documente hat er mit zwei Kassencuratoren, welche der Präsident aus der Zahl der repräsentanten ernennt, depositalmäßig zu verwahren. Er ist ermächtigt, über alle etatischen Einnahmen Namens der Gesellschaft zu quittiren.
§ 15
Von den drei Inspectoren der Sammlungen hat einer die antiquarischen, einer die naturhistorischen und einer die physikalischen und die übrigen Sammlungen zu beaufsichtigen. Sie haben alljährlich Bericht über den Zustand ihrer Sammlungen an die Hauptversammlung zu erstatten und die Inventarien in Ordnung zu halten. Wo nöthig, erhalten sie von der Gesellschaft die Mittel zu technischer Hülfeleistung für die Erhaltung der Sammlungen.
§ 16
Die Beamten werden von der Corporation mit Geschäftsinstructionen versehen. Sie sind von dem Sustentationsgelde befreit, und die besoldeten erhalten des Gehalt postnumerando.
§ 17
Der besoldete Aufwärter hat die Aufwartung in der Bibliothek und den sonstigen Sammlungen, ebenso bei allen Versammlungen. Er besorgt den Kanzelei- und Botendienst innerhalb der Stadt und führt die Unteraufsicht über das Haus unter der Leitung des Inspectors. Zur Beheizung der Räume erhält er das Holz vom Inspector des Hauses auf Kosten der Gesellschaft.
§ 18
Alljährlich werden zwei regelmäßige Hauptversammlungen abgehalten: die erste am Stiftungstage, den 21. April, oder, wenn derselbe auf einen Feiertag fällt, den nächsten Wochentag darauf; die zweite im Monat August. Die erste Versammlung ist lediglich wissenschaftlichen Verhandlungen gewidmet, und nur dringende, unaufschiebbare andere Geschäfte dürfen dabei zur Berathung kommen. Es soll an derselben jedesmal mindestens ein Vortrag zum Gedächtniß der Stifter oder anderer verdienstvoller Mitglieder gehalten werden. Die zweite Hauptversammlung beschäftigt sich vorzugsweise mit den ökonomischen Angelegenheiten der Gesellschaft, ohne jedoch die wissenschaftlichen auszuschließen.
§ 19
Das Geschäftsjahr läft von der zweiten Hauptversammlung bis zur nächsten Augustversammlung.
§ 20
Die in den Hauptversammlungen erscheinenden Mitglieder verpflichten die abwesenden durch ihre Beschlüsse. Bevollmächtigungen anderer Mitglieder und schriftliche Abstimmung sind unzulässig.
§ 21
Zur Belebung des wissenschaftlichen Verkehrs werden allmonatliche Zusammenkünfte gehalten. Einen Zwang, wissenschaftliche Arbeiten zu liefern, findet nicht statt. Mitglieder, welche sich durch wissenschaftliche schriftliche Arbeiten empfohlen haben, werden für das betreffende Jahr nach Beschluß der Redactions-Deputation (§ 23) von den Sustentationsbeiträgen befreit. Die von den Mitgliedern eingelieferten Abhandlungen werden Eigenthum der Gesellschaft.
§ 22
In der Aprilversammlung setzt die Gesellschaft eine wissenschaftliche Preisfrage, jährlich mit historischen und schönwissenschaftlichen Gegenständen abwechselnd, aus. Der Preis für die gelungenste Beantwortung wird mit Funfzig Thalern aus der Scabin-Petri’schen Stiftung bezahlt.
§ 23
Die Gesellschaft giebt eine Zeitschrift heraus, deren Inhalt eine Deputation von fünf Mitgliedern bestimmt, wozu jedesmal der Secretär gehört, welcher die übrigen Redactionsgeschäfte zu besorgen hat. Die Gesellschaft verlegt die Zeitschrift selbst oder giebt sie in buchhändlerischen Verlag. Jedes Mitglied erhält für die jährlichen Sustentationsgelder ein Freiexemplar durch den Secretär.
§ 24
Unter den Mitgliedern der Gesellschaft, sofern sie nicht durch Entfernung an der Theilnahme daran behindert sind, werden die für die Bibliothek angekauften Zeitschriften vom Bibliothekar in Umlauf gesetzt. Jedes Mitglied hat auf seine Kosten für Abholung und Rücklieferung zu sorgen.
§ 25
Nach dem Willen der Stifter fallen das gesellschaftliche Archiv, die Bibliothek und die übrigen Sammlungen an die öffentliche Bibliothek zu Görlitz, wenn die Gesellschaft sich auflösen oder bis auf drei Mitglieder vermindern sollte.
§ 26
Durch Austritt oder Tod eines Mitglieds hören alle rechte desselben auf das Gesellschaftsvermögen auf. Wer drei Jahre lang seinen Obliegenheiten gegen die Gesellschaft nicht nachgekommen ist, geht seiner Mitgliedschaft verlustig.
§ 27
Diese revidirten Statuten gelten für zehn Jahre.
Görlitz, in der 86. Hauptversammlung, am 28. August 1844
Präsident: Graf Löben
Vice-Präsident Geißdorf
Secretär: Dr. Ernst Tillich
Kassierer: Hertel
Bibliothekar: Tzschaschel
Allerhöchst bestätigte Statuten der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften in Görlitz vom 2. Mai 1866
Titel I.
Vom Zweck der Gesellschaft
§ 1
Der Zweck der am 21. April 1779 gestifteten, landesherrlich privilegierten Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz ist im Allgemeinen: Vereinigte Pflege des gesamten Gebietes der Wissenschaften. sowie Anregung und Förderung wissenschaftlichen Lebens und Strebens; in Besonderheit aber: Erforschung und Bearbeitung der Geschichte, Alterthümer und Landeskunde der Ober- und Niederlausitz.
Titel II.
Von den Mitgliedern, ihren Rechten und Pflichten
§ 2
Die Gesellschaft besteht aus wirklichen, korrespondirenden und Ehren-Mitgliedern.
§ 3
Jeder wissenschaftlich gebildete selbständige Mann, von welchem sich Förderung des Gesellschaftszweckes erwarten läßt, ist befähigt. Mitglied zu werden. Die Aufnahme zum wirklichen und korrespondirenden Mitgliede ist schriftlich nachzusuchen. Der Ausschuß prüft die Wählbarkeit, und die nächste Hauptversammlung vollzieht die Wahl der vom Ausschuß Empfohlenen in geheimer Abstimmung durch einfache Stimmen-Mehrheit.
§ 4
Die wirklichen Mitglieder bilden die Korporation und haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind verbunden. alle Aemter der Gesellschaft. mit Ausnahme der besoldeten, anzunehmen. Alle in der Oberlausitz, preußischen und sächsischen Antheils. Wohnende können nur die Aufnahme als wirkliche Mitglieder beantragen.
§ 5
Die korrespondirenden Mitglieder haben keinen Antheil am Gesellschafts-Eigenthum und den Eigenthumsrechten. Sie haben bei den Versammlungen nur eine berathende Stimme. Die Benutzung aller wissenschaftlichen Sammlungen und Institute steht ihnen gleich den wirklichen Mitgliedern zu. Auf ihren Antrag müssen sie in die Korporation als wirkliche Mitglieder aufgenommen werden.
§ 6
Zu Ehren-Mitgliedern erwählt die Gesellschaft aus eigenem Antriebe um Wissenschaft und Volksbildung oder speciell um die Gesellschaft verdiente Männer. Dieselben sind von der Zahlung der Beiträge und auf ihren Wunsch von der Verbindlichkeit, Aemter zu übernehmen, befreit. Dagegen genießen sie alle Rechte der wirklichen Mitglieder.
§ 7
Die wirklichen Mitglieder zahlen Fünf Thaler Eintrittsgeld und Drei Thaler zehn Silbergroschen jährliche Beiträge: die korrespondirenden Mitglieder zahlen kein Eintrittsgeld und nur einen Thaler zehn Silbergroschen Jahres-Beitrag. Die Jahres-Beiträge werden praenumerando eingezogen. Die Gesellschaft liefert dagegen sämtlichen Mitgliedern die Gesellschafts-Zeitschrift unentgeltlich. Für das Jahr, in welchem die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt, ist der Jahresbeitrag nicht zu entrichten. Wer fünfundzwanzig Jahre wirkliches Mitglied der Gesellschaft gewesen ist, ist frei von Zahlung der Jahres-Beiträge.
§ 8
Durch Austritt oder Tod eines Mitgliedes hören alle Rechte desselben auf das Gesellschafts-Vermögen auf.
§ 9
Wer drei Jahre seinen Obliegenheiten gegen die Gesellschaft nicht nachgekommen ist, geht seiner Mitgliedschaft verlustig.
Titel III
Vom Ausschuß.
§ 10
Zur Verwaltung aller Gesellschafts-Angelegenheiten, sowie zur Ausübung der Gesellschaftsrechte und Vertretung der Korporation nach außen wird von letzterer ein Ausschuß gewählt. bestehend aus sechs Beamten und zwölf Repräsentanten, von welchen letzteren zwei aus der sächsischen Oberlausitz, die übrigen in Görlitz wohnhaft sein müssen.
§ 11
Der Ausschuß hat alle Rechte, welche das preußische Landrecht den Vertretern einer privilegirten Gesellschaft beilegt, außerdem aber die Befugniß, Vollmachten im Namen der Gesellschaft auszustellen.
§ 12
Die Repräsentanten werden auf drei Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Drittheil derselben aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
§ 13
Beamte sind: Der Präsident. der Vicepräsident, der Sekretär, der Bibliothekar. der Kassirer und der Inspektor des Hauses. Der Präsident wird auf fünf, die übrigen Beamten auf drei Jahre gewählt, können aber nach Ablauf der Amtszeit wieder gewühlt werden. Ihre Aufgabe ist die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses.
§ 14
Der Ausschuß versammelt sich so oft es nöthig ist, auf Anordnung des Präsidenten, zu welcher derselbe verpflichtet ist. wenn drei Repräsentanten darauf antragen. Beschlüsse werden durch einfache Stimmen-Mehrheit herbeigeführt; im Falle der Stimmen-Gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Titel V
Von den Beamten
§ 15
Der Vicepräsident, welcher in Görlitz seinen Wohnsitz haben muß, ist der beständige Stellvertreter des Präsidenten. Im Falle der Abwesenheit übernimmt dasjenige Mitglied die Leitung der Geschäfte, welchem dieselbe von dem Präsidenten, resp. dem Vicepräsidenten übertragen worden ist. Hat keine Anordnung der Art getroffen werden können, so übernimmt das älteste Mitglied der Gesellschaft aus der Zahl der Repräsentanten die Stellvertretung.
§ 17
Der Sekretär wird aus der Gesellschaftskasse besoldet, ist der wissenschaftliche Ge‑
schäftsführer der Gesellschaft, hat das Registratur-, Kanzlei und das gesamte Schreib‑
wesen zu besorgen, führt in allen Versammlungen das Protokoll, redigirt die Gesell‑
schaftsschriften und besorgt den Druck, hat auch die Geschichte der Gesellschaft zu
schreiben und solche berichtsweise in der Hauptversammlung vorzutragen. Er hat das
Archiv der Gesellschaft unter sich und die Verwahrung der Vorräthe an Verlagswerken.
§ 18
Der Bibliothekar ist ebenfalls besoldet; ihm liegt die Beaufsichtigung der Sammlung an Büchern, Handschriften. Landkarten und Zeichnungen ob; er hat die Kataloge darüber Ordnungsgemäß zu führen, das Ausleihungs-Geschäft nach dem von der Korporation festzusetzenden Reglement zu besorgen und auf zweckmäßige Vermehrung der Bibliothek Bedacht zu nehmen.
§ 19
Der Kassirer verwaltet die Gesellschaftskasse und wird dafür besoldet, er empfängt alle Einnahmen und besorgt die laufenden Ausgaben. Er hat alljährlich Rechnung zu legen. Zu allen nicht fixirten Ausgaben bedarf er der Unterschrift des Präsidenten. Die Werthpapiere und Dokumente hat er mit zwei Kassenkuratoren. welche der Präsident aus der Zahl der Repräsentanten ernennt, depositalmäßig zu verwahren. Größere Barbestände hat er in die Sparkasse zu legen. Er ist ermächtigt über alle etatisirten Einnahmen Namens der Gesellschaft zu quittiren.
§ 20
Der Inspektor des Hauses hat das der Gesellschaft gehörige Haus nebst Zubehör in baulicher, polizeilicher und ökonomischer Weise zu beaufsichtigen. und für möglichst vortheilhafte Nutzung desselben zu sorgen.
§ 21
Außerdem erwählt die Gesellschaft die erforderlichen Inspektoren für ihre Sammlungen; sie sind nicht zu den eigentlichen Beamten zu rechnen und daher fähig, zugleich Repräsentanten zu sein. Sie haben die Inventarien ihrer Sammlung in Ordnung zu halten und alljährlich über den Zustand derselben an die Hauptversammlung zu berichten. Wo nöthig, erhalten sie von der Gesellschaft die Mittel zur technischen Hülfeleistung für die Erhaltung der Sammlungen.
§ 22
Die Beamten sowie die Inspektoren werden von der Korporation mit Geschäfts-Instruktionen versehen; sie sind von den Jahresbeiträgen befreit und die besoldeten erhalten den Gehalt postnumerando.
§ 23
Der besoldete Kustos hat die Aufwartung in der Bibliothek und den sonstigen Sammlungen. ebenso bei allen Versammlungen. Er besorgt den Kanzlei- und Botendienst innerhalb der Stadt und führt die Unteraufsicht über das Haus unter der Leitung des Inspektors.
Titel V
Von den Hauptversammlungen
§ 24
Alljährlich werden zwei regelmäßige Hauptversammlungen abgehalten; die erste im
Frühlinge. womöglich am Stiftungstage, den 21. April, die zweite im Herbst. Die erste
Versammlung ist lediglich wissenschaftlichen Verhandlungen gewidmet; nur Aufnahme neuer Mitglieder und dringende Geschäfte dürfen außerdem zur Beratung kommen.
Es soll demselben jedesmal mindestens einen Vortrag zum Gedächtnis der Stifter oder anderer verdienstvoller Mitglieder gehalten werden. Die zweite Hauptversammlung hat es vorzugsweise mit den geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu tun, ohne jedoch die wissenschaftlichen auszuschließen.
§ 25
Die Berufung einer jeden Hauptversammlung, welche vom Sekretär zu vollziehen ist, erfolgt gültig durch eine einmal im Königl. Preuß. Staats-Anzeiger und im Dresdener Journal zu erlassenden Einladung unter Bezeichnung der Berathungsgegenstände. Sollte eines der beiden Blätter eingehen, so bestimmt der Ausschuß das an die Stelle tretende öffentliche Blatt, in welchem die Berufung gültig erfolgt. Die Anzeige des an die Stelle des eingegangenen tretenden Blattes erfolgt in dem nicht eingegangenen. Die in den vorschriftsmäßig einberufenen Hauptversammlungen erscheinenden Mitglieder verpflichten die abwesenden durch ihre nach Stimmen-Mehrheit zu fassenden Beschlüsse. Bevollmächtigung anderer Mitglieder oder briefliche Abstimmung sind unzulässig. Die Hauptversammlung ist über alle Angelegenheiten der Gesellschaft Beschluß zu fassen berechtigt.
Titel VI
Vom wissenschaftlichen Betrieb
§ 26
Zur Belebung des wissenschaftlichen Verkehrs werden allwöchentliche. im Sommer allmonatliche Zusammenkünfte gehalten. Es wird von jedem Mitgliede die Bereitschaft vorausgesetzt, durch mündliche oder schriftliche Mittheilungen aus dem Gebiete der Wissenschaft zur Förderung des Gesellschafts-Zweckes beizutragen.
§ 27
Mitglieder. welche sich durch wissenschaftliche, schriftliche Arbeiten empfohlen haben. werden für das betreffende Jahr nach Beschluß der Redaktions-Deputation von dem Jahres-Beitrage befreit.
§ 28
Die Gesellschaft stellt nach Maßgabe der vorhandenen Stiftungen wissenschaftliche Preisaufgaben und entscheidet über die Lösung derselben, beides in den Hauptversammlungen. Die Gesellschaft erwirbt mit Zuerkennung eines Preises das Recht, die Preisschrift in der Gesellschafts-Zeitschrift abdrucken zu lassen.
§29
Die Gesellschaft giebt eine Zeitschrift heraus, deren Inhalt eine Deputation von fünf Mitgliedern bestimmt, wozu jedesmal der Sekretär gehört, welcher die übrigen Redaktions-Geschäfte zu besorgen hat. Die Gesellschaft verlegt die Zeitschrift selbst oder giebt sie in buchhändlerischen Verlag. Jedes Mitglied erhält für die Jahres-Beiträge ein Frei-Exemplar durch den Sekretär.
§ 30
Unter den Mitgliedern der Gesellschaft, sofern sie nicht durch Entfernung an der Theilnahme daran verhindert sind, werden die für die Bibliothek angekauften Zeitschriften vom Bibliothekar in Umlauf gesetzt.
Titel VII
Zusatz-Bestimmungen
§ 31
Nach dem Willen der Stifter fallen das gesellschaftliche Archiv, die Bibliothek und die übrigen Sammlungen an die öffentliche Bibliothek zu Görlitz, wenn die Gesellschaft sich auflösen oder bis auf drei Mitglieder vermindern sollte.
§ 32
Die Gesellschaft behält sich vor, diese Statuten in Zeitabschnitten von zehn zu zehn Jahren einer Revision zu unterwerfen.
Görlitz, in der 127. Hauptversammlung, am 2. Mai 1866
Graf von Löben: Präsident
Vice-Präsident: Dr. Paur
Sekretär: Dr. Wilde
Kassirer: Klähn
Bibliothekar: Tschaschel
Repräsentant des Hauses: Mitscher
Haupt. Kaumann. Schütt. Schnieber. Struve. Hergesell. Fechser. Vietor.
Frh. von Lützow. Joachim. Dornick. Kämmel.
Allerhöchste Bestätigung
(Beglaubigte Abschrift.)
Auf Ihren Bericht vom 16. d. Mts. will Ich hiermit die zurückfolgenden, in der 127. Hauptversammlung am 2. Mai 1866 vollzogenen Statuten der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz mit der Maßgabe landesherrlich bestätigen. daß für die Zukunft nur zu solchen Statutenveränderungen landesherrliche Genehmigung erforderlich sein soll, welche den Zweck oder die Vertretung der Gesellschaft nach außen betreffen. Für sonstige Aenderungen soll die Genehmigung des Ober-Präsidenten genügen.
Cassel, den 17. August 1867
(gez.) Wilhelm
Zugleich für den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten
(gez.) Graf zur Lippe Graf Eulenburg
An den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten
der Justiz und des Inneren.
Mit dem Original gleichlautend
Berlin, den 14. September 1867
(L.S.)
(gez.) Lauer. Rechnungsath.
Für richtige Abschrift.
(L.S.)
(gez.) Streubel, Regier.-Sekretair
Satzung der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften in Görlitz vom 5. April 1934
Titel I
Vom Zweck der Gesellschaft
§ 1
Der Zweck der am 21. April 1779 gestifteten. landesherrlich privilegierten Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz (Korporation) ist im allgemeinen: Pflege der Wissenschaften, sowie Anregung und Förderung wissenschaftlichen Lebens und Strebens, im besonderen: Erforschung und Bearbeitung der Geschichte, Altertümer und Landeskunde der Oberlausitz.
Titel II
Von den Mitgliedern, ihren Rechten und Pflichten
§ 2
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
§ 3
Jeder ehrbare, wissenschaftlich gebildete, geschäftsfähige Mann arischer Abstimmung, von dem sich die Förderung des Gesellschaftszweckes erwarten läßt, ist befähigt, Mitglied zu sein. Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident nach Gehör des Ausschusses. Eine Begründung der getroffenen Entscheidung hat zu unterbleiben.
§ 4
Die ordentlichen Mitglieder bilden die Korporation und haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind verbunden, alle Ämter der Gesellschaft, mit Ausnahme der mit Aufwandsentschädigung ausgestatteten, anzunehmen. Alle in der Oberlausitz, preußischen und sächsischen Anteils Wohnenden, können nur die Aufnahme als ordentliche Mitglieder beantragen.
§ 5
Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Anteil am Gesellschafts-Eigentum und Eigentumsrechten. Sie haben bei den Versammlungen nur eine beratende Stimme. Die Benutzung aller wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen steht ihnen gleich den ordentlichen Mitgliedern zu. Auf ihren Antrag müssen sie in die Korporation der ordentlichen Mitglieder aufgenommen werden.
§ 6
Zu Ehrenmitgliedern erwählt die Gesellschaft um Wissenschaft und Volksbildung oder um die Gesellschaft verdiente Männer. Diese sind von Zahlung der Beiträge und auf ihren Wunsch von der Verbindlichkeit, Ämter zu übernehmen, befreit. Dagegen genießen sie alle Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 7
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zahlen vom Aufnahmejahr ab Jah-resbeiträge. deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind alsbald nach dem Eintritt, im übrigen aber bis zum 15. Februar jeden Jahres auf das Postscheckkonto der Gesellschaft oder auf der vom Präsidenten zu bestimmenden Bank einzuzahlen. Die ordentlichen Mitglieder haben außerdem bei ihrer Aufnahme noch ein Eintrittsgeld zu entrichten, dessen Höhe ebenfalls von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
§ 8
Es geht seiner Mitgliedschaft verlustig:
a) Wer trotz dreimaliger Aufforderung seinen Obliegenheiten gegen die Gesellschaft nicht nachgekommen ist.
b) Wer in Konkurs gerät.
c) Bei wem ein Umstand Eintritt, der nach § 3 seine Aufnahme unmöglich gemacht hätte.
d) Wer mit einer Nichtarierin sich verheiratet.
In allen diesen Fällen erlischt die Mitgliedschaft mit der Feststellung des Präsidenten.
§ 9
Scheidet ein Mitglied durch Tod oder aus anderen Gründen aus, so hören seine Rechte auf das Gesellschaftsvermögen auf.
Titel III
Von dem Präsidenten
§ 10
An der Spitze der Gesellschaft steht der Präsident, in seiner Vertretung der Vizepräsident.
§ 11
Der Präsident wird vom Ausschuß auf fünf Jahre gewählt und ist nach Ablauf seiner Amtszeit wieder wählbar. Der Präsident leitet die Gesellschaft. sorgt für die Beobachtung der Satzung und ernennt nach Gehör des Ausschusses den Vizepräsidenten, die Beamten, die Kassenkuratoren. die Inspektoren der Sammlung. den Kustos sowie die Repräsentanten. Er überwacht die Geschäftsführung der Beamten und Inspektoren und führt in allen Versammlungen den Vorsitz. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach innen und außen. Vom Präsidenten wird ein Jahresbeitrag nicht erhoben.
§ 12
Der Vizepräsident. der in Görlitz seinen Wohnsitz haben muß, ist der ständige Stellvertreter des Präsidenten. Er wird vom Präsidenten auf 3 Jahre ernannt. Seine Amtszeit kann vom Präsidenten wiederum um 3 Jahre verlängert werden. Es stehen dem Vizepräsidenten bei Verhinderung des Präsidenten alle diesem vorbehaltenen Rechte zu. Er zahlt keinen Jahresbeitrag. Im Falle der Abwesenheit beider übernimmt dasjenige Mitglied die Leitung der Geschäfte, dem sie von dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten übertragen worden ist. Hat keine Anordnung dieser Art getroffen werden können, so übernimmt das an Jahren älteste Mitglied der Gesellschaft aus der Zahl der Repräsentanten die Stellvertretung.
Titel IV
Von den Beamten. den Inspektoren und dem Kustos
§ 13
Beamte sind: der Sekretär, der Bibliothekar, der Kassierer und der Inspektor des Hauses. Sie werden vom Präsidenten auf 3 Jahre ernannt. Ihre Amtszeit kann vom Präsidenten wiederum um 3 Jahre verlängert werden. Die Beamten und Inspektoren sind von der Leistung der Jahresbeiträge befreit.
§ 14
Der Sekretär erhält aus der Gesellschaftskasse eine Aufwandsentschädigung, ist der wissenschaftliche Geschäftsführer der Gesellschaft, hat das Registratur-, das Kanzlei- und das gesamte Schreibwesen zu besorgen, führt in allen Versammlungen das Protokoll. redigiert die Gesellschaftszeitschriften und besorgt den Druck, hat auch die Geschichte der Gesellschaft zu schreiben und solche berichtsweise in der Hauptversammlung vorzutragen. Er hat das Archiv der Gesellschaft unter sich und die Verwahrung der Vorräte an Verlagswerken.
§ 15
Der Bibliothekar erhält ebenfalls eine Aufwandsentschädigung. Ihm liegt die Beaufsichtigung der Sammlung an Büchern, Handschriften und Landkarten ob, soweit sie nicht im Archiv verwahrt werden. Er hat die Kataloge darüber ordnungsgemäß zu führen, das Ausleihungsgeschäft entsprechend den Anordnungen des Präsidenten zu besorgen und auf zweckmäßige Vermehrung der Bibliothek Bedacht zu nehmen.
§ 16
Der Kassierer verwaltet die Gesellschaftskasse und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung. Er empfängt alle Einnahmen und besorgt die laufenden Ausgaben. Er hat alljährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen. Zu allen nicht fixierten Einnahmen und Ausgaben bedarf er der Unterschrift des Präsidenten. Die Wertpapiere und Dokumente hat er mit 2 Kassenkuratoren, die der Präsident aus der Zahl der Repräsentanten ernennt, vorschriftsmäßig zu verwahren. Größere Barbestände hat er zinstragend anzulegen.
§ 17
Der Inspektor des Hauses hat die der Gesellschaft gehörenden Häuser nebst Zubehör in baulicher, polizeilicher und wirtschaftlicher Weise zu beaufsichtigen und für ihre möglichst vorteilhafte Nutzung zu sorgen.
§ 18
Zur Beaufsichtigung der Sammlung ernennt der Präsident die erforderlichen Inspektoren. Sie sind nicht zu den eigentlichen Beamten zu rechnen und daher fähig, zugleich Repräsentanten zu sein. Sie haben die Inventarien ihrer Sammlung in Ordnung zu halten und alljährlich über ihren Zustand der Hauptversammlung zu berichten. Wo nöti2, erhalten sie von der Gesellschaft die Mittel zur technischen Hilfeleistung für die Erhaltung der Sammlung.
§ 19
Der besoldete Kustos hat die Aufwartung in der Bibliothek und den sonstigen Sammlungen, ebenso bei allen Versammlungen. Er besorgt den Kanzlei- und Botendienst innerhalb der Stadt und führt die Unteraufsicht über das Haus unter der Leitung des Inspektors.
Titel V
Vom Ausschuß
§ 20
Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den 4 Beamten und 12 Repräsentanten. Von letzteren müssen 2 in der sächsischen Oberlausitz, die übrigen in Görlitz oder seiner Umgebung wohnhaft sein.
§ 21
Die Repräsentanten werden vom Präsidenten auf 3 Jahre ernannt. Alljährlich scheidet ein Drittel aus. Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.
§ 22
Der Ausschuß hat den Präsidenten zu wählen, ihn zu beraten und die Beschlüsse der Hauptversammlung vorzubereiten.
§ 23
Der Ausschuß versammelt sich, so oft es nötig ist, auf Anordnung des Präsidenten, der zu dieser verpflichtet ist. wenn 3 Ausschußmitglieder darauf antragen. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit herbeigeführt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Titel VI
Von der Hauptversammlung
§ 24
Alljährlich ist mindestens eine Hauptversammlung abzuhalten. Neben Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten soll dabei jedesmal wenigstens ein wissenschaftlicher Vortrag gehalten werden. Die Hauptversammlung hat die Höhe der Jahresbeiträge und Eintrittsgelder festzusetzen. die Jahresrechnung richtig zu sprechen. den Haushaltsplan zu genehmigen, etwa erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen und gegebenenfalls über die Auflösung der Gesellschaft Beschluß zu fassen.
§ 25
Die Einberufung einer jeden Hauptversammlung. die vom Sekretär zu vollziehen ist, erfolgt gültig durch eine die Tagungsordnung enthaltende Einladung, deren Form der Präsident nach Gehör des Ausschusses festsetzt. Die in den vorschriftsmäßig einberufenen Hauptversammlungen erscheinenden Mitglieder verpflichten die abwesenden durch ihre nach Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, Bevollmächtigung anderer Mitglieder oder briefliche Abstimmung sind unzulässig.
Titel VII
Vom wissenschaftlichen Betrieb
§ 26
Die Gesellschaft gibt eine Zeitschrift und in besonderen Fällen Einzelschriften heraus; den Inhalt bestimmt der Sekretär, der auch die übrigen Redaktionsgeschäfte zu besorgen hat. Jedes Mitglied hat Anspruch auf 1 Freiexemplar der laufenden Zeitschrift.
Titel VIII
Zusatzbestimmung
§ 27
Nach dem Willen der Stifter fallen das gesellschaftliche Archiv, die Bibliothek und die übrigen Sammlungen an die Milichsche Bibliothek zu Görlitz, wenn die Gesellschaft sich auflösen oder bis auf 3 Mitglieder vermindern sollte.
Görlitz, den 5. April 1934 gez. v. Nostitz-Wallwitz
Präsident
Genehmigt.
Breslau. den 11. Juni 1934 (Siegel)
Der Oberpräsident der Provinzen Ober- und Niederschlesien. J. A. Westram
Satzung vom 21. April 1991
§ 1
Name und Sitz
Die Vereinigung trägt den Namen "Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz e. V.". Sie hat traditionsgemäß ihren Sitz in Görlitz. Sie ist beim Kreisgericht Görlitz im Vereinsregister eingetragen, wo sich auch ihr Gerichtsstand befindet.
§ 2
Zweck
Die Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz e. V. (im folgenden als Gesellschaft bezeichnet) ist eine wissenschaftliche Vereinigung. Sie setzt ihre 1779 begonnene und 1945 unterbrochene Arbeit zur Anregung und Förderung wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in der Region systematisch fort und strebt unter Wahrung religiöser und weltanschaulicher Toleranz nationalen und internationalen Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse an. Sie arbeitet dabei nach dem Prinzip des wissenschaftlichen Pluralismus. In diesem Sinn tritt die Gesellschaft nachdrücklich für Völkerverständigung ein und pflegt besonders die Zusammenarbeit mit Nationen slawischer Sprache. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar ohne Streben nach Eigengewinn oder Begünstigung anderer Personen oder Institutionen und Organisationen gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke. Ausgeschlossen sind erwerbs- oder eigen wirtschaftliche Ziele. Sie sieht ihre Aufgabe vorzüglich darin,
- die professionelle und nichtprofessionelle R~gionalforschung der Oberlausitz auf allen geisteswissenschaftlichen Gebieten unter Einschluß der Human-, Sozial- und Ingenieurwissenschaften samt ihrer kulturellen Bezugsfelder, der Geschichte der Wissenschaften und der geistigen Bewegungen zusammenzuführen und zu unterstützen;
- die mit diesen Disziplinen verbundenen nationalen und internationalen Beziehungen in ihren historischen und jeweils gegenwärtigen Strukturen zu pflegen und
- Ergebnisse ihrer Forschungen und ihrer Wirksamkeit für Forschung, Bildung und Lehre uneingeschränkt mitzuteilen.
Um diese Ziele zu erreichen, fördert die Gesellschaft selbstlos
- Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Kolloquien, Exkursionen und Bildungsreisen, die ihre Arbeitsgebiete und mit diesen zusammenhängende Sachgebiete betreffen;
- Publikationen durch eigene Veröffentlichungen und Gewährung finanzieller Beihilfen;
- Forschungen durch Vergabe von Stipendien oder zweckgebundenen Mitteln;
- die Zusammenarbeit mit Oberlausitzer Archiven, Bibliotheken und Museen und mit anderen regionalen und überregionalen Wissenschafts- und Kultureinrichtungen sowie entsprechenden Vereinen;
- die Zusammenarbeit mit Publizisten, Schriftstellern, Sammlern und Ausstellungsveranstaltern, deren Arbeitszwecke den Zielen der Gesellschaft entsprechen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden, die sich wissenschaftlich im Sinne von § 2 dieser Satzung betätigt und mit dem Inhalt ihrer Bestimmungen ihr Einverständnis erklärt. Die Mitgliedschaft tritt nach Antrag beim Präsidium der Gesellschaft, mit Bestätigung durch den Präsidenten und der Zahlung des Jahresbeitrages in Kraft. Sie endet mit Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium. Der Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes sowie bei Zahlungsverzug des Jahresbeitrages über 2 Jahre und mehr ist durch eine mehrheitliche Entscheidung des Präsidiums möglich und durch die Mitgliederversammlung ebenfalls mehrheitlich zu bestätigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen gegen den Ausschluß schriftlich beim Präsidium Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium mit 2/3-Mehrheit.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
Für hervorragende Verdienste um die Erforschung der Region oder Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Arbeitsgebieten der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder aufnehmen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Für besondere ideelle und materielle Unterstützung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder zahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht.
§ 6
Vermögen der Gesellschaft
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Geldspenden und Zuwendungen annehmen. Diese Mittel sowie etwaige Gewinne aus Aktivitäten der Gesellschaft dürfen nur für die in § 2 aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnteile und sonstige Zuwendungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten. Bei Auflösung der Gesellschaft fallt das vorhandene Vermögen den Städtischen Kunstsammlungen Görlitz zur Förderung solcher Aufgaben zu, die den Zwecken der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften verwandt sind.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 8
Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) der Präsident
§ 9
Mitgliederversammlung
Die einmal jährlich durchzuführende Mitgliederversammlung findet an dem Wochenende statt, das zeitlich dem Gründungstag, dem 21. 4. (1779), am nächsten liegt. Sie wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin. Im Rahmen der Tagesordnung sind regelmäßig zu behandeln:
- der Rechenschaftsbericht des Präsidiums
- der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Entlastung des Präsidiums und des Schatzmeisters aufgrund dieser Berichte mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden sowie über Anträge der Mitglieder an die Versammlung und über die Mitglieder betreffende Belange gemäß § 3. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und 2 Kassenrevisoren mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden auf je 4 Jahre. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 3.; der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Präsidiums oder auf Antrag von 2/3 aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vom Präsidenten einzuberufen. Über Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§10
Präsidium
Das Präsidium gewährleistet durch seine Tätigkeit die Einhaltung der in § 2 festgelegten gemeinnützigen Zwecke und fördert durch seine Mitglieder die Ziele der Gesellschaft. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten die Gesellschaft im öffentlichen und im wissenschaftlichen Leben. Das Präsidium besteht aus mindestens 8 und höchstens 12 Mitgliedern.
Ihm gehören an:
- der Präsident,
- der Vizepräsident,
- der Schatzmeister,
- sowie der geschäftsführende Sekretär.
Die Aufgabenverteilung im Präsidium ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wahlvorschläge der Mitglieder für das Präsidium sind 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an das Präsidium zu richten, das die Kandidatenliste zusammenstellt. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§ 11
Der Präsident
Der Präsident wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Jahre gewählt. Er vertritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr.
§ 12
Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt auf Beschluß der ersten Mitgliederversammlung am 21. April 1991 in Kraft.
Satzung der "Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften e.V."
in der Fassung vom 7. Oktober 2000, zuletzt geändert am 7. Oktober 2005
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Görlitz. Der Gerichtsstand befindet sich in Görlitz.
§ 2 Zweck
(1) Die Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) ist eine wissenschaftliche Vereinigung.
(2) Sie setzt ihre 1779 begonnene und von 1945 bis 1990 unterbrochene Arbeit zur Anregung und Förderung wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in der Region systematisch fort und strebt unter Wahrung religiöser und weltanschaulicher Toleranz nationalen und internationalen Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse an. Dabei arbeitet sie nach dem Prinzip des wissenschaftlichen und methodischen Pluralismus. Auf dieser Grundlage tritt die Gesellschaft nachdrücklich für Völkerverständigung ein und pflegt die Zusammenarbeit mit benachbarten Nationen und Nationalitäten.
(3) Die Gesellschaft ist im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Zweck der Gesellschaft besteht in der ausschließlich unmittelbaren gemeinnützigen Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Oberlausitz. Dem entsprechend sieht sie ihre Aufgabe darin,
- die wissenschaftliche Landesforschung in der Oberlausitz auf allen Gebieten mit ihren kulturellen Bezugsfeldern, der Geschichte der Wissenschaften und der geistigen Bewegungen zusammenzuführen und zu unterstützen,
- die mit diesen Disziplinen verbundenen nationalen und internationalen Beziehungen in ihren historischen und jeweils gegenwärtigen Strukturen zu pflegen und
- die Ergebnisse ihrer Forschungen und ihrer Wirksamkeit für Forschung, Bildung und Lehre allgemein zugänglich zu machen.
Dazu führt die Gesellschaft Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Kolloquien, Exkursionen und Bildungsreisen durch und fördert Forschungen. Die Gesellschaft pflegt die Zusammenarbeit mit Oberlausitzer Archiven, Bibliotheken und Museen und mit anderen regionalen und überregionalen Wissenschafts- und Kultureinrichtungen sowie mit entsprechenden Vereinen, Publizisten, Schriftstellern, Sammlern und Ausstellungsveranstaltern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person vom 18. Lebensjahr an und jede juristische Person werden, die sich wissenschaftlich im Sinne von § 2 dieser Satzung betätigt und mit dem Inhalt ihrer Bestimmungen ihr Einverständnis erklärt.
(2) Das Präsidium entscheidet über das Beitrittsersuchen. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und Bestätigung durch den Präsidenten wirksam.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt.
(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig.
(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.
§ 5 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet auch mit Streichung der Mitgliedschaft aus der Gesellschaft.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte der Gesellschaft bekannte Adresse gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Beschluss soll dem betroffenen Mitglied an die letzte bekannte Adresse mitgeteilt werden.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft.
(2) Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind,
- wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Gesellschaft schädigt oder der Gesellschaft zu schaden versucht,
- wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Gesellschaft handelt,
- wenn ein Mitglied die Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachtet.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung.
(4) Der Präsident hat den Antrag des Präsidiums unter Bezeichnung der konkreten Gründe dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 7 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
(1) Für hervorragende Verdienste um die Erforschung der Region oder Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Arbeitsgebieten der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder aufnehmen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung der Gesellschaft.
(2) Für besondere ideelle und materielle Unterstützung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder zahlen keine Beiträge und genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.
(2) Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt in die Gesellschaft ist der Beitrag anteilig ab dem Beitrittsmonat zu entrichten.
(4) Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vermögen der Gesellschaft
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Geldspenden und Zuwendungen annehmen. Diese Mittel sowie etwaige Gewinne aus Aktivitäten der Gesellschaft dürfen nur für die in § 2 aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§ 11 Organe der Gesellschaft
(1) Die Organe der Gesellschaft sind
der Präsident
das Präsidium
die Mitgliederversammlung
(2) Das höchste beschließende Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Präsident
(1) Der Präsident wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahre bestellt.
(2) Der Präsident steht dem Präsidium vor.
(3) Der Präsident vertritt die Gesellschaft alleinig im Rechtsverkehr. Der Präsident kann Mitglieder des Präsidiums zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rechtsverkehr bevollmächtigen.
§ 13 Präsidium
(1) Dem Präsidium obliegt neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben die Führung der Gesellschaftsgeschäfte und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere der Aufgabenverteilung und des Geschäftsganges regelt.
(2) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
- der Präsident,
- der Vizepräsident,
- der Schatzmeister,
- der geschäftsführende Sekretär und
- drei Beisitzer.
(3) Das Präsidium wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt.
(4) Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereint werden.
(5) Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zählen Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Präsidenten
Die Vertretungsmacht des Präsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, wenn sich zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten, zur Aufnahme eines Kredites von mehr als Fünftausend Deutsche Mark sowie außerdem zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zur Zahlung von über fünfzehntausend Deutsche Mark verpflichten oder zum Beitritt in einem anderen Verein den Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich macht.
§ 15 Kassenrevision
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenrevisoren auf 4 Jahre.
(2) Die Kassenrevisoren sind keine Mitglieder des Präsidiums.
(3) Die Kassenrevisoren prüfen mindestens einmal jährlich Geldbewegung, Aufzeichnungen darüber und Rechnungslegung des Präsidiums.
§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, jedoch mindestens
a) jährlich einmal an dem Wochenende, das zeitlich dem Gründungstag der Gesellschaft, dem 21. April 1779, nahe liegt.
b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums binnen 3 Monaten.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge der Mitglieder an die Versammlung und über die Mitglieder betreffenden Belange gemäß § 6 - § 8, § 11.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung, der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) In dem Jahr, in dem keine Präsidiumswahl stattfindet, hat das Präsidium der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung
§ 17 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bzw. die Tagesordnung bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 18 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 19 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der anwesenden Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
§ 20 Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 21 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Görlitz, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen ist im Sinne der Satzung dieser Gesellschaft für die Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften zu verwenden.
§ 22 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 7. Oktober 2005 in Kraft.