Ehrenordnung der "Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften e.V."
Die Mitgliederversammlung hat am 20. April 2013 aufgrund von § 7 Abs. 1 der Satzung der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften e. V. vom 21. April 2012 folgende Ehrenordnung beschlossen:
§ 1 Anlass
(1) Aus Anlass besonderer Höhepunkte im Gesellschaftsleben und wegen des besonderen Einsatzes für das Ansehen und die Entwicklung der Gesellschaft sowie im Hinblick auf ein langjähriges verdienstvolles Wirken für die Gesellschaft, können Mitglieder geehrt werden.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Präsidium Vorschläge für Ehrungen zu unterbreiten.
(3) Das Präsidium schlägt der Mitgliederversammlung die Vornahme der Ehrung vor.
§ 2 Ehrenpräsidentschaft
(1) Für herausragende Verdienste um die Entwicklung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung ein ehemaliges Präsidiumsmitglied zum "Ehrenpräsidenten" ernennen. Dieses muss mindestens 20 Jahre Mitglied der Gesellschaft sein und das 70. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Über die Ernennung zum Ehrenpräsidenten entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten ist durch die Übergabe einer entsprechenden Urkunde durch den Präsidenten zu dokumentieren.
(4) Der Ehrenpräsident ist ab seiner Ernennung von Beitragszahlungen befreit. Er besitzt alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(5) Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Präsidiumssitzungen beratend teilzunehmen.
(6) Die Ernennung mehrerer Ehrenpräsidenten nebeneinander ist nicht zulässig.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
(1) Für hervorragende Verdienste um die Gesellschaft können Mitglieder zum "Ehrenmitglied" ernannt werden. Dies gilt auch für Personen, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind, die aber durch ihr Wirken wesentlichen Anteil an der Entwicklung der Gesellschaft haben.
(2) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist durch die Übergabe einer entsprechenden Urkunde durch den Präsidenten zu dokumentieren.
(4) Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung von Beitragszahlungen befreit. Sie besitzen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
§ 4 Ehrungen aus sonstigen Anlässen
(1) Das Präsidium ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit und im Interesse der Gesellschaft sonstige Ehrungen aus bestimmten Anlässen vorzunehmen.
(2) Ehrungen sind schriftlich zu dokumentieren.
§ 5 Aberkennung
(1) Die Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft oder einer Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung aufgrund gesellschaftsschädigenden Verhaltens ausgesprochen werden.
(2) Die Aberkennung bedarf grundsätzlich der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wurde beschlossen durch Zustimmung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung am 20. April 2013.