Wahlordnung der "Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften e.V."

Die Mitgliederversammlung hat am 21. April 2012 aufgrund von § 12 Abs. 3 der Satzung der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften e. V. vom 21. April 2012 folgende Wahlordnung beschlossen:

§ 1 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge kann jedes Mitglied sowie jedes Gesellschaftsorgan schriftlich, in der Mitgliederversammlung auch mündlich vor der Wahl unterbreiten.

§ 2 Wahl

(1) Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel (§ 3) oder mittels Stimmabgabe durch Zeichen (§ 6). Ein Kandidat ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn er mindestens 50% plus eine Stimme (absolute Mehrheit) der abgegebenen der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält. Jede Stimme hat den gleichen Zählwert.

(2) Erhält bei einer Wahl kein Kandidat oder nicht genügend Kandidaten (z.B. Beisitzer) die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang für das noch zu vergebene Gesellschaftsamt / die noch zu vergebenen Gesellschaftsämter durchzuführen in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen oder als Einzelkandidat die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) erhält. Ist in diesem zweiten Wahlgang nur noch ein Gesellschaftsamt bei mehreren Kandidaten zu vergeben, erfolgt dieser Wahlgang als Stichwahl zwischen den verbliebenen bestplatzierten Kandidaten des ersten Wahlganges.

§ 3 Abstimmung mittels Stimmzettel

(1) Die Abstimmung mittels Stimmzettel hat als Gesamtwahl (§ 4) zu erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich keine Abstimmung mittels Einzelwahl (§ 5) beschließt.

(2) Die Wahlen erfolgen in der Reihenfolge für den Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister, geschäftsführenden Sekretär und Beisitzer.

(3) Die Kandidatenliste des jeweils folgenden Wahlganges ist erst abzuschließen, wenn die vorhergehende Wahl beendet ist oder deren Kandidaten erklären, im Falle einer Niederlage nicht für das nächste zu vergebende Gesellschaftsamt kandidieren zu wollen.

§ 4 Gesamtwahl

(1) Die Abstimmung mittels Stimmzettels erfolgt grundsätzlich (vgl. § 3) durch Gesamtwahl. Bei ihr werden verschiedene nach Mehrheitswahlrecht erfolgende Einzelwahlen für gleichrangige Gesellschaftsämter zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung in einem Wahlgang zusammengefasst. Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der geschäftsführende Sekretär sind jeweils mittels eines eigenen Stimmzettels zu wählen. Die drei Beisitzer können auf einem Stimmzettel gewählt werden.

(2) Bei jedem einzelnen Wahlgang hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Gesellschaftsämter zu vergeben sind. Je zu besetzenden Gesellschaftsamt hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Je zu besetzenden Gesellschaftsamt kann ein Mitglied diese Stimme einem Kandidaten geben oder sich seiner Stimme enthalten.

§ 5 Einzelwahl

(1) Es hat Einzelwahl zu erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt. Bei der Einzelwahl findet je zu wählendem Präsidiumsmitglied bzw. je zu wählendem Gesellschaftsamt jeweils ein Wahlgang statt.

(2) Bei jedem einzelnen Wahlgang kann jedes Mitglied seine Stimme nur einem Kandidaten geben oder sich der Stimme enthalten.

(3) Ein Stimmzettel, auf dem mehr als ein Kandidat angekreuzt ist, ist ungültig.

(4) Als Stimmenthaltung gilt die Abgabe eines Stimmzettels, auf dem keiner der Kandidaten angekreuzt ist.

§ 6 Stimmabgabe durch Zeichen

Die Abstimmung durch Zeichen (insbe­sondere per Handaufheben) erfolgt für jedes zu besetzende Gesellschaftsamt in jeweils einem gesonderten Wahlgang und für jeden Kandi­daten einzeln.

§ 7 Unzulässige Wahlverfahren

Listenwahl mit relativem Mehrheitserfordernis als Zusammenfassung der Wahl mehrerer Gesellschaftsämter sowie die Blockwahl sind unzulässig.

§ 8 Übertragung des Stimmrechts

(1) Ein Mitglied kann bei Nichteilnahme an der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen.

(2) Eine weitere Übertragung des übertragenen Stimmrechts durch den Vertreter ist nicht zulässig.

(3) Bei der Abstimmung kann ein Mitglied sein eigenes Stimmrecht und das Stimmrecht seines Vollmachtgebers unterschiedlich ausüben.