§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere
a) mindestens jährlich einmal auf das Wochenende, das zeitlich dem Gründungstag der Gesellschaft, dem 21. April 1779, nahe liegt;
b) innerhalb von drei Wochen ab Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums; bei Ausscheiden mehrerer Mitglieder des Präsidiums zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Vorfeld der Mitgliederversammlung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens des ersten Präsidiumsmitglieds maßgeblich;
c) innerhalb von drei Wochen ab Zugang eines die Angabe eines übereinstimmenden Zwecks und eines übereinstimmenden Grundes enthaltenden schriftlichen Verlangens mindestens des zehnten Teils der Mitglieder in der Geschäftsstelle der Gesellschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Erfolgt die Berufung der Mitgliederversammlung durch das Präsidium nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne des Abs. 1, darf mindestens der zehnte Teil der Mitglieder gemeinschaftlich eine Mitgliederversammlung berufen.
(3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bzw. die Tagesordnung bezeichnen.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge der Mitglieder an die Versammlung und über die Mitglieder betreffenden Belange gemäß § 6 - § 8, § 11.
(6) In jedem Jahr hat das Präsidium der nach Abs. 1 Buchst. a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Präsidiums Beschluss zu fassen.