Statuten vom 27. April 1792

§ 1

Der Zweck der Gesellschaft ist vereinigte Bearbeitung aller Arten wissenschaftlicher Gegenstände, besonders solcher, welche auf die Oberlausiz Bezug haben.

 

§ 2

Die Gesellschaft bestehet aus einem beständigen Präsidenten, einem beständigen Sekretär, einem Kassirer, und aus inländischen und auswärtigen Mitgliedern.

 

§ 3

Der Präsident dirigiret das Ganze, sezet die Hauptversammlungen an, ernennet den Direktor des engern Ausschußes und die besonders niederzusezen beschlossenen Deputationen, und hat bei Wahlen und Berathschlagungen, wenn die Stimmen getheilet sind, eine entscheidende Stimme.

 

§ 4

Der Sekretär führet das Protokoll und gesellschaftliche Tagebuch, sezet die Beschlüsse der Gesellschaft in Ausübung, und betreibet die Korrespondenz, daher alle Abhandlungen und andere Sachen an ihn eingesendet werden, und seine Unterschrift in gesellschaftlichen Angelegenheiten, ausser was die Kasse betrifft, allein gültig ist. Auch hat er das Archiv, so wie die angelegte Gesellschaftsbibliothek nebst den Naturalien und andern Sammlungen unter seiner Aufsicht, wenn solche über die leztern nicht nach Befinden andern Mitgliedern übertragen wird.

 

§ 5

Der Kassirer hat die Einnahme und Ausgabe der Gesellschaftskasse zu besorgen; überreichet die Rechnung darüber järlich im April dem Ausschuß und wird bei der darauf folgenden Hauptversammlung von dem Präsidenten, oder in dessen Abwesenheit, von einem Mitgliede, dem die Versamlung hierzu Auftrag ertheilet, darüber quittiret.

 

§ 6

Die inländischen Mitglieder sind verbindlich:

1. bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft, ein brauchbares Buch in die Gesellschaftsbibliothek, vom Werth eines Dukatens und, wo möglich, auch einige Naturmerkwürdigkeiten, oder Münzen oder sonstige Alterthümer zu den angelegten Samlungen zu liefern.

2. järlich eine dem Zweke der Gesellschaft gemäße Abhandlung einzureichen oder statt derselben ein Buch am Werth eines Dukatens in die Gesellschaftsbibliothek zu geben.

3. järlich wenigstens einer oder beiden in Görliz zu haltenden Hauptversamlungen beizuwohnen, oder die Abhaltungsursachen zuvor dem Sekretär anzuzeigen, und zugleich einem anwesenden Mitgliede Vollmacht zuertheilen und dadurch alles zu genehmigen was in den Versamlungen beschloßen wird.

4. järlich zu der ersten Hauptversamlung zu unterzeichnen, wieviel sie zu den gemeinschaftlichen Ausgaben beitragen wollen? Und diese Beiträge längstens vor der zweiten Hauptversamlung an den Kassirer abzugeben, oder einzusenden.

 

§ 7

Die auswärtigen Mitglieder haben keine besondere Verbindlichkeiten, und bleibet es ihnen überlassen, ob sie sich durch Einsendung litterarischer Abhandlungen und Beiträge in die Gesellschaftklichen Samlungen, der Gesellschaft verbindlich machen wollen.

 

§ 8

In den beiden nie zu unterbleibenden Ahuptversasmlungen, wovon die eine um die Zeit des 21ten Aprils als des Stiftungstages der Gesellschaft und die andere im Herbst anzusezen ist, und wozu sämtliche inländische Mitglieder durch den Sekretär eingeladen werden, wird über die in Vortrag kommenden gemeinschaftlichen Angelegenheiten berathschlaget und beschloßen, von den eingegangenen Abhandlungen einer oder mehrere, nebst den bei den zirkulirten Abhandlungen gemachten Anmerkungen, vorgelesen, und wenn neue Mitglieder in Vorschlag gebracht werden, ballotiret [im Geheimen abstimmen], und über deren Aufnahme durch die Mehrheit der Stimmen entschieden.

 

§ 9

Ausser diesen beiden Hauptversamlungen sollen von Acht hierzu besonders ernanten, und alle Jare in der ersten Versamlung neuzuerwählenden Mitgliedern alle zwei Monate besondere Versamlungen, denen jedoch auch andere Mitglieder nach gefallen beiwohnen können, gehalten, und desselben über die gesellschaftlichen Angelegenheiten, welche sich nicht füglich bis zu den Hauptversamlungen aufschieben lassen, berathschlagen, von diesen Verhandlungen aber in leztern Anzeigen erstattet werden.

 

§ 10

Alle Mitglieder haben in gesellschaftlichen Angelegenheiten und Versamlungen ohne Unterschied gleichen Rang und gleiche Rechte und Jedes hat überall nur eine Stimme. Auch fallen hierbei alle Kurialien [Förmlichkeiten] weg.

 

§ 11

Sollte irgend einmal die Gesellschaft sich bestimt erklären, ihre Verbindung aufzuheben, und gänzlich auseinander gehen zu wollen, so soll, wie hiermit festgesezet wird, auf diesen fall das gesellschaftliche Archiv, so wie die Bibliothek nebst den übrigen Samlungen an die öffentliche Bibliothek zu Görliz abgegeben werden.

 

§ 12

So wie sich zu unverbrüchlicher Festhaltung dieser Grundgeseze der Gesellschaft und Beobachtung anderer gemeinschaftlicher Beschlüsse und Einrichtungen sämtliche dermalige inländische Mitglieder, auf so lange, als sie aus der Gesellschaft nicht wieder austreten wollen, durch ihre Namens Unterschrift verbindlich machen; so soll dieses auch von dem künftig eintretenden Mitgliedern jedesmal geschehen.

Görliz, in der Hauptversamlung am 27ten April 1792.