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in der Fassung vom 7. Oktober 2000, zuletzt geändert am 7. Oktober 2005 (1) Der Verein trägt den Namen "Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften e.V.". (2) Er hat seinen Sitz in Görlitz. Der Gerichtsstand befindet sich in Görlitz. (1) Die Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) ist eine wissenschaftliche Vereinigung. (2) Sie setzt ihre 1779 begonnene und von 1945 bis 1990 unterbrochene Arbeit zur Anregung und Förderung wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in der Region systematisch fort und strebt unter Wahrung religiöser und weltanschaulicher Toleranz nationalen und internationalen Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse an. Dabei arbeitet sie nach dem Prinzip des wissenschaftlichen und methodischen Pluralismus. Auf dieser Grundlage tritt die Gesellschaft nachdrücklich für Völkerverständigung ein und pflegt die Zusammenarbeit mit benachbarten Nationen und Nationalitäten. (3) Die Gesellschaft ist im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Der Zweck der Gesellschaft besteht in der ausschließlich unmittelbaren gemeinnützigen Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Oberlausitz. Dem entsprechend sieht sie ihre Aufgabe darin, - die wissenschaftliche Landesforschung in der Oberlausitz auf allen Gebieten mit ihren kulturellen Bezugsfeldern, der Geschichte der Wissenschaften und der geistigen Bewegungen zusammenzuführen und zu unterstützen,
- die mit diesen Disziplinen verbundenen nationalen und internationalen Beziehungen in ihren historischen und jeweils gegenwärtigen Strukturen zu pflegen und
- die Ergebnisse ihrer Forschungen und ihrer Wirksamkeit für Forschung, Bildung und Lehre allgemein zugänglich zu machen.
Dazu führt die Gesellschaft Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Kolloquien, Exkursionen und Bildungsreisen durch und fördert Forschungen. Die Gesellschaft pflegt die Zusammenarbeit mit Oberlausitzer Archiven, Bibliotheken und Museen und mit anderen regionalen und überregionalen Wissenschafts- und Kultureinrichtungen sowie mit entsprechenden Vereinen, Publizisten, Schriftstellern, Sammlern und Ausstellungsveranstaltern. (1) Mitglied kann jede natürliche Person vom 18. Lebensjahr an und jede juristische Person werden, die sich wissenschaftlich im Sinne von § 2 dieser Satzung betätigt und mit dem Inhalt ihrer Bestimmungen ihr Einverständnis erklärt. (2) Das Präsidium entscheidet über das Beitrittsersuchen. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und Bestätigung durch den Präsidenten wirksam. (3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (4) Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar. (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt. (2) Der Austritt ist jederzeit zulässig. (3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären. (1) Die Mitgliedschaft endet auch mit Streichung der Mitgliedschaft aus der Gesellschaft. (2) Die Streichung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte der Gesellschaft bekannte Adresse gerichtet sein. (3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. (4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Beschluss soll dem betroffenen Mitglied an die letzte bekannte Adresse mitgeteilt werden. (1) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft. (2) Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind, - wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Gesellschaft schädigt oder der Gesellschaft zu schaden versucht,
- wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Gesellschaft handelt,
- wenn ein Mitglied die Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachtet.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung. (4) Der Präsident hat den Antrag des Präsidiums unter Bezeichnung der konkreten Gründe dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. (5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. (6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. (1) Für hervorragende Verdienste um die Erforschung der Region oder Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Arbeitsgebieten der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder aufnehmen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung der Gesellschaft. (2) Für besondere ideelle und materielle Unterstützung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder zahlen keine Beiträge und genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. (1) Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten. (2) Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt in die Gesellschaft ist der Beitrag anteilig ab dem Beitrittsmonat zu entrichten. (4) Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Geldspenden und Zuwendungen annehmen. Diese Mittel sowie etwaige Gewinne aus Aktivitäten der Gesellschaft dürfen nur für die in § 2 aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. (1) Die Organe der Gesellschaft sind - der Präsident
- das Präsidium
- die Mitgliederversammlung
(2) Das höchste beschließende Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. (1) Der Präsident wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahre bestellt. (2) Der Präsident steht dem Präsidium vor. (3) Der Präsident vertritt die Gesellschaft alleinig im Rechtsverkehr. Der Präsident kann Mitglieder des Präsidiums zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rechtsverkehr bevollmächtigen. (1) Dem Präsidium obliegt neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben die Führung der Gesellschaftsgeschäfte und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere der Aufgabenverteilung und des Geschäftsganges regelt. (2) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an: - der Präsident,
- der Vizepräsident,
- der Schatzmeister,
- der geschäftsführende Sekretär und
- drei Beisitzer.
(3) Das Präsidium wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. (4) Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereint werden. (5) Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zählen Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen. Die Vertretungsmacht des Präsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, wenn sich zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten, zur Aufnahme eines Kredites von mehr als Fünftausend Deutsche Mark sowie außerdem zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zur Zahlung von über fünfzehntausend Deutsche Mark verpflichten oder zum Beitritt in einem anderen Verein den Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich macht. (1) Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenrevisoren auf 4 Jahre. (2) Die Kassenrevisoren sind keine Mitglieder des Präsidiums. (3) Die Kassenrevisoren prüfen mindestens einmal jährlich Geldbewegung, Aufzeichnungen darüber und Rechnungslegung des Präsidiums. (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, jedoch mindestens a) jährlich einmal an dem Wochenende, das zeitlich dem Gründungstag der Gesellschaft, dem 21. April 1779, nahe liegt. b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums binnen 3 Monaten. (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge der Mitglieder an die Versammlung und über die Mitglieder betreffenden Belange gemäß § 6 - § 8, § 11. (3) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung, der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. (4) In dem Jahr, in dem keine Präsidiumswahl stattfindet, hat das Präsidium der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu berufen. (2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bzw. die Tagesordnung bezeichnen. (3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. (1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. (2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. (3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. (4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten. (5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. (1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. (2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (4) Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. (6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der anwesenden Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen. (1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. (3) Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. (1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Görlitz, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen ist im Sinne der Satzung dieser Gesellschaft für die Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften zu verwenden. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 7. Oktober 2005 in Kraft. |
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