Satzung vom 21. April 1991

§ 1

Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen "Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz e. V.". Sie hat traditionsgemäß ihren Sitz in Görlitz. Sie ist beim Kreisgericht Görlitz im Vereinsregister eingetragen, wo sich auch ihr Gerichtsstand befindet.

 

§ 2

Zweck

 

Die Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften zu Görlitz e. V. (im folgenden als Gesellschaft bezeichnet) ist eine wissenschaftliche Vereinigung. Sie setzt ihre 1779 begonnene und 1945 unterbrochene Arbeit zur Anregung und Förderung wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in der Region systematisch fort und strebt unter Wahrung religiöser und weltanschaulicher Toleranz nationalen und internationalen Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse an. Sie arbeitet dabei nach dem Prinzip des wissenschaftlichen Pluralismus. In diesem Sinn tritt die Gesellschaft nachdrücklich für Völkerverständigung ein und pflegt besonders die Zusammenarbeit mit Nationen slawischer Sprache. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar ohne Streben nach Eigengewinn oder Begünstigung anderer Personen oder Institutionen und Organisationen gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke. Ausgeschlossen sind erwerbs- oder eigen wirtschaftliche Ziele. Sie sieht ihre Aufgabe vorzüglich darin,

-              die professionelle und nichtprofessionelle R~gionalforschung der Oberlausitz auf allen geisteswissenschaftlichen Gebieten unter Einschluß der Human-, Sozial- und Ingenieurwissenschaften samt ihrer kulturellen Bezugsfelder, der Geschichte der Wissenschaften und der geistigen Bewegungen zusammenzuführen und zu unterstützen;

-              die mit diesen Disziplinen verbundenen nationalen und internationalen Beziehungen in ihren historischen und jeweils gegenwärtigen Strukturen zu pflegen und

- Ergebnisse ihrer Forschungen und ihrer Wirksamkeit für Forschung, Bildung und Lehre uneingeschränkt mitzuteilen.

Um diese Ziele zu erreichen, fördert die Gesellschaft selbstlos

-              Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Kolloquien, Exkursionen und Bildungsreisen, die ihre Arbeitsgebiete und mit diesen zusammenhängende Sachgebiete betreffen;

-              Publikationen durch eigene Veröffentlichungen und Gewährung finanzieller Beihilfen;

-              Forschungen durch Vergabe von Stipendien oder zweckgebundenen Mitteln;

-              die Zusammenarbeit mit Oberlausitzer Archiven, Bibliotheken und Museen und mit anderen regionalen und überregionalen Wissenschafts- und Kultureinrichtungen sowie entsprechenden Vereinen;

-              die Zusammenarbeit mit Publizisten, Schriftstellern, Sammlern und Ausstellungsveranstaltern, deren Arbeitszwecke den Zielen der Gesellschaft entsprechen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden, die sich wissenschaftlich im Sinne von § 2 dieser Satzung betätigt und mit dem Inhalt ihrer Bestimmungen ihr Einverständnis erklärt. Die Mitgliedschaft tritt nach Antrag beim Präsidium der Gesellschaft, mit Bestätigung durch den Präsidenten und der Zahlung des Jahresbeitrages in Kraft. Sie endet mit Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium. Der Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes sowie bei Zahlungsverzug des Jahresbeitrages über 2 Jahre und mehr ist durch eine mehrheitliche Entscheidung des Präsidiums möglich und durch die Mitgliederversammlung ebenfalls mehrheitlich zu bestätigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen gegen den Ausschluß schriftlich beim Präsidium Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium mit 2/3-Mehrheit.

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

 

Für hervorragende Verdienste um die Erforschung der Region oder Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Arbeitsgebieten der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder aufnehmen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Für besondere ideelle und materielle Unterstützung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder zahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht.

 

§ 6

Vermögen der Gesellschaft

 

Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft Geldspenden und Zuwendungen annehmen. Diese Mittel sowie etwaige Gewinne aus Aktivitäten der Gesellschaft dürfen nur für die in § 2 aufgeführten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnteile und sonstige Zuwendungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten. Bei Auflösung der Gesellschaft fallt das vorhandene Vermögen den Städtischen Kunstsammlungen Görlitz zur Förderung solcher Aufgaben zu, die den Zwecken der Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften verwandt sind.

 

§ 7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

 

§ 8

Organe der Gesellschaft

 

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) der Präsident

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

Die einmal jährlich durchzuführende Mitgliederversammlung findet an dem Wochenende statt, das zeitlich dem Gründungstag, dem 21. 4. (1779), am nächsten liegt. Sie wird vom Präsidium einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin. Im Rahmen der Tagesordnung sind regelmäßig zu behandeln:

- der Rechenschaftsbericht des Präsidiums

- der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Entlastung des Präsidiums und des Schatzmeisters aufgrund dieser Berichte mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden sowie über Anträge der Mitglieder an die Versammlung und über die Mitglieder betreffende Belange gemäß § 3. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium und 2 Kassenrevisoren mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden auf je 4 Jahre. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 3.; der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Präsidiums oder auf Antrag von 2/3 aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vom Präsidenten einzuberufen. Über Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der Anwesenden.

 

§10

Präsidium

 

Das Präsidium gewährleistet durch seine Tätigkeit die Einhaltung der in § 2 festgelegten gemeinnützigen Zwecke und fördert durch seine Mitglieder die Ziele der Gesellschaft. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten die Gesellschaft im öffentlichen und im wissenschaftlichen Leben. Das Präsidium besteht aus mindestens 8 und höchstens 12 Mitgliedern.

Ihm gehören an:

- der Präsident,

- der Vizepräsident,

- der Schatzmeister,

- sowie der geschäftsführende Sekretär.

Die Aufgabenverteilung im Präsidium ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wahlvorschläge der Mitglieder für das Präsidium sind 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an das Präsidium zu richten, das die Kandidatenliste zusammenstellt. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

§ 11

Der Präsident

 

Der Präsident wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Jahre gewählt. Er vertritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr.

 

§ 12

Inkraftsetzung

 

Diese Satzung tritt auf Beschluß der ersten Mitgliederversammlung am 21. April 1991 in Kraft.