Satzung der "Oberlausitzischen Gesellschaft der Wissenschaften e.V."

in der Fassung vom 21. April 2012, in Kraft getreten am 8. März 2013

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Görlitz. Der Gerichtsstand befindet sich in Dresden.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die Oberlausitzische Gesellschaft der Wissenschaften e.V. (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) ist eine wissenschaftliche Vereinigung.

(2) Sie setzt ihre 1779 begonnene und von 1945 bis 1990 unterbrochene Arbeit zur Anregung und Förderung wissenschaftlichen und kulturellen Lebens in der Oberlausitz systematisch fort und strebt unter Wahrung religiöser und weltanschaulicher Toleranz nationalen und internationalen Austausch wissenschaftlicher Forschungsergebnisse an. Dabei arbeitet sie nach dem Prinzip des wissenschaftlichen und methodischen Pluralismus. Auf dieser Grundlage tritt die Gesellschaft nachdrücklich für Völkerverständigung ein und pflegt die Zusammenarbeit mit benachbarten Nationen und Nationalitäten.

(3) Der Zweck der Gesellschaft besteht in der ausschließlich unmittelbaren gemeinnützigen Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Oberlausitz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • die wissenschaftliche Landesforschung in der Oberlausitz auf allen Gebieten mit ihren kulturellen Bezugsfeldern, der Geschichte der Wissenschaften und der geistigen Bewe gungen
  • die mit diesen Disziplinen verbundenen nationalen und internationalen Beziehungen in ihren historischen und jeweils gegenwärtigen Strukturen zu pflegen und
  • die Ergebnisse ihrer Forschungen und ihrer Wirksamkeit für Forschung, Bildung und Lehre allgemein zugänglich zu machen.

Dazu führt die Gesellschaft Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Kolloquien, Exkursionen und Bildungsreisen durch und fördert Forschungen. Die Gesellschaft pflegt die Zusammenarbeit mit Oberlausitzer Archiven, Bibliotheken und Museen und mit anderen regionalen und überregionalen Wissenschafts- und Kultureinrichtungen sowie mit entsprechenden Vereinen, Publizisten, Schriftstellern, Sammlern und Ausstellungsveranstaltern.

(4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Freie Rücklagen können gem. § 38 Abs. 7 a der Abgabenordnung gebildet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person vom 18. Lebensjahr an und jede juristische Person wer­den, die sich wissenschaftlich im Sinne von § 2 dieser Satzung betätigt und mit dem Inhalt ihrer Bestimmungen ihr Einverständnis erklärt.

(2) Das Präsidium entscheidet über das Beitrittsersuchen. Die Mitgliedschaft wird nach Bestätigung durch den Präsidenten wirksam.

(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Die Ablehnung durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt.

(2) Der Austritt ist jederzeit zulässig.

(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidenten zu erklären.

§ 5 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet auch mit Streichung der Mitgliedschaft aus der Gesellschaft.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch das Präsidium nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte der Gesellschaft bekannte Adresse gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Beschluss soll dem betroffenen Mitglied an die letzte bekannte Adresse mitgeteilt werden.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ausschluss aus der Gesellschaft.

(2) Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind,

  • wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Gesellschaft schädigt oder der Gesellschaft zu schaden versucht,
  • wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Gesellschaft handelt,
  • wenn ein Mitglied die Beschlüsse der Mitgliederversammlung missachtet.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung.

(4) Der Präsident hat den Antrag des Präsidiums unter Bezeichnung der konkreten Gründe dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 7 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

(1) Für hervorragende Verdienste um die Erforschung der Oberlausitz oder Verbreitung von Forschungsergebnissen auf Arbeitsgebieten der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, genießen jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung der Gesellschaft.

(2) Für besondere ideelle und materielle Unterstützung der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder zahlen keine Beiträge und genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten.

(2) Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt in die Gesellschaft ist der Beitrag anteilig ab dem Beitrittsmonat zu entrichten.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 10 Organe der Gesellschaft

(1) Die Organe der Gesellschaft sind

1. die Mitgliederversammlung

2. das Präsidium.

(2) Das höchste beschließende Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

§ 11 Präsidium

(1) Dem Präsidium obliegt neben den durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben die Führung der Gesellschaftsgeschäfte und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere der Aufgabenverteilung und des Geschäftsganges regelt.

(2) Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:

  • der Präsident,
  • der Vizepräsident,
  • der Schatzmeister,
  • der geschäftsführende Sekretär und
  • drei Beisitzer.

(3) Das Präsidium wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt. Das Nähere hinsichtlich der Wahl des Präsidiums regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Wahlordnung.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums erfolgt die Nachwahl für die freigewordenen Präsidiumsämter zur nächsten Mitgliederversammlung (§14, Abs. 1, Pkt. b der Satzung) für den verbleibenden Zeitraum bis zur regulären Neuwahl des Präsidium gemäß § 11, Abs. 3 der Satzung.

(5) Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereint werden.

(6) Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zählen Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen.

(7) Bei Bedarf können Präsidiumsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

§ 12 Vertretungsmacht des Präsidenten, Beschränkung

(1) Der Präsident vertritt die Gesellschaft alleinig im Rechtsverkehr. Der Präsident kann Mitglieder des Präsidiums zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rechtsverkehr bevollmächtigen.

(2) Die Vertretungsmacht des Präsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als sich zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten, zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 2.500,00 Euro sowie außerdem zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zur Zahlung von über 2.500,00 Euro verpflichten oder zum Beitritt in einem anderen Verein der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Kassenrevisoren

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenrevisoren auf 4 Jahre.

(2) Die Kassenrevisoren sind keine Mitglieder des Präsidiums.

(3) Die Kassenrevisoren prüfen mindestens einmal jährlich Geldbewegung, Aufzeichnungen darüber und Rechnungslegung des Präsidiums.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder beider Kassenrevisoren erfolgt hierfür die Nachwahl zur nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Zeit bis zur regulären Neuwahl gemäß Abs. 1. Ds Präsidium kann entscheiden , eine erforderliche Nachwahl von Kassenrevisoren auch als Briefwahl durchzuführen.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere

a) mindestens jährlich einmal auf das Wochenende, das zeitlich dem Gründungstag der Gesellschaft, dem 21. April 1779, nahe liegt;

b) innerhalb von drei Wochen ab Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Präsidiums; bei Ausscheiden mehrerer Mitglieder des Präsidiums zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Vorfeld der Mitgliederversammlung ist der Zeitpunkt des Ausscheidens des ersten Präsidiumsmitglieds maßgeblich;

c) innerhalb von drei Wochen ab Zugang eines die Angabe eines übereinstimmenden Zwecks und eines übereinstimmenden Grundes enthaltenden schriftlichen Verlangens mindestens des zehnten Teils der Mitglieder in der Geschäftsstelle der Gesellschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Erfolgt die Berufung der Mitgliederversammlung durch das Präsidium nicht oder nicht rechtzeitig im Sinne des Abs. 1, darf mindestens der zehnte Teil der Mitglieder gemeinschaftlich eine Mitgliederversammlung berufen.

(3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bzw. die Tagesordnung bezeichnen.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge der Mitglieder an die Versammlung und über die Mitglieder betreffenden Belange gemäß § 6 - § 8, § 11.

(6) In jedem Jahr hat das Präsidium der nach Abs. 1 Buchst. a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Präsidiums Beschluss zu fassen.

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein­zuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeit­punkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks der Gesellschaft (§ 2, Abs. 3 der Satzung) ist die Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der anwesenden Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.

§ 17 Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.

(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Görlitz, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen ist im Sinne der Satzung dieser Gesellschaft für die Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften zu verwenden.

§ 19 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde beschlossen durch Zustimmung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung am 21.04.2012. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister tritt die bisherige Satzung außer Kraft.